7.5. Da die Angelegenheit zur Abnahme von weiteren Beweisen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend), hat sie im Rahmen der Rückweisung alsdann auch zum Anklagevorwurf II.2 und zur Strafbarkeit des Beschuldigten mit Blick auf die weiteren Verträge (Beilage 1 f., 4-8, in: UA 2), die Aussagen des Beschuldigten und allfällig weiterer Beweismittel zu befassen. So geht den Parteien auch keine Instanz verloren. Die Vorinstanz wird sich unter dem Titel der Verjährung auch mit dem Vorhalt des BAV, wonach der Vertrag (bzw. die Verträge) zwischen der C. GmbH und der G. einen Dauersachverhalt darstelle, auseinanderzusetzen haben.