Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage das Übertragen von nicht übertragbaren Bewilligungen vorgeworfen wird, dies bereits einen strafbaren Verstoss darstellt, schadet zudem nicht, dass in der Anklage nicht dargelegt wird, bei welchen Fahrten die Bewilligungen effektiv zum Einsatz kamen. Der Anklagegrundsatz ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht verletzt.