Aus den in den Verträgen genannten Mietdauer erschliesst sich sodann klar um welchen (Delikts-)Zeitraum es jeweils geht. Die Anklage ist damit in zeitlicher Hinsicht insgesamt noch als genügend einzustufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.3; 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.2 e contrario). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage das Übertragen von nicht übertragbaren Bewilligungen vorgeworfen wird, dies bereits einen strafbaren Verstoss darstellt, schadet zudem nicht, dass in der Anklage nicht dargelegt wird, bei welchen Fahrten die Bewilligungen effektiv zum Einsatz kamen.