7.4. In der Anklage wird auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. März 2016 und die Befragung des Beschuldigten vom 4. März 2016 verwiesen (vgl. UA 2). In der Anklage ist der Tatzeitraum zwar nicht konkret bestimmt. Aus dem Verweis auf die obgenannten Untersuchungsakten geht aber ohne Weiteres hervor, um welche Verträge es sich handelt. Denn diese sind dem Polizeibericht vom 2. März 2016 bzw. dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 4. März 2016 als Beilage 1-8 angehängt (vgl. UA 2). Aus den in den Verträgen genannten Mietdauer erschliesst sich sodann klar um welchen (Delikts-)Zeitraum es jeweils geht.