Zudem seien diese Verträge im entsprechenden Polizeirapport inkludiert und bildeten Bestandteil der Akten. Sollte dies wider Erwarten anders beurteilt werden, habe sich der Beschuldigte zumindest im Fall des in der Anklage erwähnten Beispiels im Sinne von Art. 11 Abs. 3 STUG sowie Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig gemacht. Die Vorinstanz übersehe diesbezüglich die Wirkung des Mietvertrages (vom 28. April 2015 bis 31. Dezember 2015) und dass es sich dabei um einen Dauersachverhalt handle. Die nach dem 29. November 2015 begangenen Widerhandlungen seien somit nicht verjährt (Berufung S. 6 Ziff. 7 f.).