7.2.2. Das BAV wendet dagegen ein, es sei auch hier nicht massgebend, welche Fahrten dem Beschuldigten vorgeworfen würden bzw. in welchem Zeitraum diese durchgeführt worden seien, sondern dass der Beschuldigte unerlaubterweise die Lizenz und Bewilligung an andere Transportunternehmen übertragen habe. Der Tatbestand sei allein durch diese Handlungen erfüllt. Eine Aufzählung aller Verträge in der Anklage sei daher nicht erforderlich. Zudem seien diese Verträge im entsprechenden Polizeirapport inkludiert und bildeten Bestandteil der Akten.