7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Anklage führe nicht aus, welche Fahrten dem Beschuldigten genau vorgeworfen würden resp. in welchem Zeitraum sich diese abgespielt hätten. Damit genüge die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO nicht (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.1). Zudem seien die vor dem 29. November 2015 begangenen Tathandlungen verjährt. Die Verjährung greife auch für den Sachverhalt betreffend den Mietvertrag vom 19. September 2015 (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2). - 16 -