Die Vorinstanz zog die massgeblichen Gegebenheiten nicht in Erwägung, sondern stellte einseitig und in willkürlicher Weise auf die nicht schlüssigen Angaben des Beschuldigten ab. Die Vorinstanz hat, nachdem die Angelegenheit zur Abnahme von weiteren Beweisen ohnehin zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend), diesen Umstand im neuen Entscheid zu berücksichtigen. 7. 7.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.2 lautet wie folgt (GA 102):