und der E. GmbH vorlegte, erhärtet zudem, dass es zwischen der C. GmbH und der E. GmbH eine Absprache über den Einsatz der Reisebusse und den Einsatz der Bewilligung Nr. AE gab, auch wenn Letzteres im Mietvertrag nicht erwähnt ist. Es besteht – auch ohne Beizug der Aussagen der Chauffeure – aufgrund der Gesamtumstände grundsätzlich kein Anlass dafür, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte die Bewilligung Nr. AE in Zusammenhang mit der Vermietung des Busses an die E. GmbH vorsätzlich übertragen hat. Die Vorinstanz zog die massgeblichen Gegebenheiten nicht in Erwägung, sondern stellte einseitig und in willkürlicher Weise auf die nicht schlüssigen Angaben des Beschuldigten ab.