In diesem Rahmen kann die Kopie der Bewilligung Nr. AE somit nicht vergessen gegangen und in den Verfügungsbereich der E. GmbH gelangt sein. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen auch nicht zu erklären, weshalb die Passagiere des am 6. März 2016 kontrollierten Buses Tickets der C. GmbH hatten (Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2016 S. 3 [in: UA 1]). Dass der Chauffeur der E. GmbH bei der Kontrolle (irgend-)einen Fahrzeugmietvertrag zwischen der C. GmbH - 15 -