Aus dem in der Anklage erwähnten Mietvertrag kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat er danach einen anderen Bus der E. GmbH (Kennzeichen […]) am 25. Februar 2016 – mithin vor den Polizeikontrollen – gemietet, dies jedoch bis zum 24. März 2016 (vgl. vorinstanzliche Feststellung E. 6.2.2). Dieses Mietverhältnis dauerte im Zeitpunkt der Polizeikontrollen somit noch an. In diesem Rahmen kann die Kopie der Bewilligung Nr. AE somit nicht vergessen gegangen und in den Verfügungsbereich der E. GmbH gelangt sein.