Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2016 S. 1, in: UA 3]). Ein Verlust der Kopie der Bewilligung Nr. AE (vgl. UA: blaues Mäppli) hätte ihm aber doch auch bald auffallen müssen, nachdem mit dieser Bewilligung täglich Fahrten von Zürich nach Q. durchgeführt werden (zur Fahrplanpflicht: vgl. Art. 13 PBG sowie S. 4 der Bewilligung Nr. AE [UA: blaues Mäppli]) und dabei eine beglaubigte Kopie der Bewilligung jeweils mitzuführen ist (Art. 50 Abs. 3 VPB). Aus dem in der Anklage erwähnten Mietvertrag kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten.