Dieser Umstand erweckt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, wie die Bewilligung Nr. AE in den Verfügungsbereich der E. GmbH gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht präzisieren konnte, wie es zum Einsatz der auf die C. GmbH ausgestellten Bewilligung am 4. und 6. März 2016 durch die E. GmbH gekommen ist (jeweils im Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] [vgl. Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2016 S. 3, in: UA 1; Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2016 S. 1, in: UA 3]).