Das BAV wirft der Vorinstanz hinsichtlich des zweiten Punktes (E. 6.2.3) vor, sie habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch festgestellt. Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, er habe ein Fahrzeug gemietet. Deshalb sei für die Beurteilung auch unerheblich, welche Art von Fahrten mit diesem Fahrzeug durchgeführt worden seien. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten liege vielmehr darin, dass dieser ein Fahrzeug an die E. GmbH vermietet und dadurch gegen Art. 44 Abs. 1 lit. e und - 14 -