6.3.2. Das BAV bringt dagegen vor, bei den Kontrollen vom 4. und 6. März 2016 seien zwei verschiedene Fahrzeuge überprüft worden. Das zeige auf, dass es sich um eine unerlaubte Übertragung der Bewilligung handle und nicht von einem Zufall oder einen Fall von in einem Fahrzeug vergessenen Papieren auszugehen sei, die nie zurückverlangt worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen (Berufung S. 5 Ziff. 5). An anderer Stelle weist das BAV daraufhin, dass der Beschuldigte (mindestens) betreffend drei verschiedenen Vorfällen behauptet habe, die Bewilligung in einem Fahrzeug vergessen zu haben (Berufung S. 9 Ziff. 12).