Die Vorinstanz führte zum Anklagesachverhalt II.1 weiter aus, dem Beschuldigten werde damit vorgeworfen, er habe durch die Miete eines Reisecars gegen Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB und damit Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG verstossen. Er werde damit aber nicht beschuldigt, er habe das Fahrzeug zur Durchführung von bewilligungspflichtigen Fahrten verwendet. Aus der Anklage und den Beweisen sei in keiner Weise ersichtlich, wozu der vermietete Reisecar gedient habe und welche Fahrten damit vorgenommen worden seien. Insofern könne nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich gegen Art. 44 Abs. 1 lit e VPB verstossen habe.