Aus dem Umstand, dass der Fahrer der E. GmbH bei einer Kontrolle die Bewilligung der C. GmbH mit sich geführt habe, könne daher nicht geschlossen werden, es habe eine unerlaubte Übertragung der Lizenz (richtig: Bewilligung) stattgefunden. Mangels Konfrontationseinvernahme, die eine genauere Auswertung der Aussagen ermöglichen würde und mangels weitergehender Untersuchungshandlungen könne aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand begangen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2).