6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Vorwurf auseinander, der Beschuldigte habe der E. GmbH unerlaubterweise die Bewilligung übertragen. Hierzu wurde im angefochtenen Urteil im Wesentlichen erwogen, gemäss dem Beschuldigten habe dieser einen Reisecar der E. GmbH gemietet und die entsprechenden Papiere mitgeführt. Dabei könne es sein, dass er die Papiere im Car liegengelassen habe. Aus dem Umstand, dass der Fahrer der E. GmbH bei einer Kontrolle die Bewilligung der C. GmbH mit sich geführt habe, könne daher nicht geschlossen werden, es habe eine unerlaubte Übertragung der Lizenz (richtig: Bewilligung) stattgefunden.