Für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, kann das UVEK Bewilligungen erteilen (Art. 8 Abs. 1 PBG). Den Ausführungsbestimmungen dazu (vgl. Art. 63 Abs. 1 PBG und Art. 37-55 VPB) ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Mit einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen Reisende nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot; Art. 37 Abs. 2 VPB). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB darf eine (solche) Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen.