6.2. 6.2.1. Nach Art. 57 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 bestraft, wer vorsätzlich (a.) ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert, (b.) einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt oder (c.) Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. 6.2.2. Nach Art. 4 PBG hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.