e VPB, dessen Sinn und Zweck die Gewährleistung der Betriebspflicht ist, nicht. Darüber hinaus wurde bei beiden Kontrollen jeweils ein Gesellschaftswagen der E. GmbH kontrolliert, welcher gar nicht Vertragsgegenstand des mitgeführten Mietvertrages ist. Die E. GmbH verfügt für diese Strecke über keine eigene Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 38 lit. a VPB. Eine Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 38 VPB ist grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. Art. 8 Abs. 4 PBG sowie Art. 50 Abs. 1 VPB).