e der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden müssen, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist die getroffene Regelung im Mietvertrag dahingehend zu verstehen, wovon auszugehen ist, dass der Eigentümer des Fahrzeugs die jederzeitige ausschliessliche Verfügungsmacht darüber haben soll, so erfüllt der Mietvertrag das Erfordernis von Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB, dessen Sinn und Zweck die Gewährleistung der Betriebspflicht ist, nicht.