Die fehlende Konfrontation führt jedoch nicht ohne Weiteres zur endgültigen Unverwertbarkeit der Aussagen. Vielmehr hätte die Vorinstanz eine Einvernahme mit den Personen, die den Beschuldigten belastet haben, unter Gewährung des Konfrontationsrechts durchführen müssen (Art. 343 Abs. 1 StPO), soweit diese Aussagen zur Beurteilung der Sache notwendig sind (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 Abs. 1 StPO). Denn dass dies aus objektiven Gründen nicht möglich sein soll, ist - 11 -