5.3. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren grundsätzlich das Recht zusteht, den Personen, die ihn insbesondere im Rahmen von anderen Strafverfahren belasteten, Ergänzungsfragen zu stellen und ihr Zeugnis in Frage zu stellen. Denn Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gilt auch in Verwaltungsverfahren, soweit – wie hier – die verwaltungsrechtliche Streitigkeit einen strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweist (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2020 vom 10. Augst 2021 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).