Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Zumal der Beschuldigte in seinen Anträgen gar nie kundgetan habe, dass er eine Konfrontationseinvernahme beantrage (Berufung S. 3 ff. Ziff. 4). 5.2. 5.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt - 10 -