Das BAV ist der Ansicht, von einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen wegen einer Verletzung der Verfahrensrechte sei nicht auszugehen. Es begründet im Wesentlichen, im Verwaltungsverfahren seien die Rechte eines Beschuldigten in viel geringerem Umfang geschützt. Indem das Bezirksgericht in das Untersuchungsverfahren einer Bundesverwaltungsbehörde eingreife und ihm die im Strafprozess geltenden Regeln übertrage, überschreite es sein Ermessen. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan.