5. 5.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die Verwertbarkeit von verschiedenen Aussagen, dass der Beschuldigte mehrfach und auch anlässlich der Hauptverhandlung die im Vorverfahren erfolgten Einvernahmen ohne Wahrung seiner Verteidigungsrechte beanstandet habe. Eine Behebung dieses Mangels habe nicht stattgefunden. Denn entgegen dem BAV könne die mehrfache Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einer Wiederholung der Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte nicht gleichgestellt werden. Daher seien die ohne Teilnahmerecht erfolgten Einvernahmen, welche den Beschuldigten belasteten, aus dem Recht zu weisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3).