11), der Vorwurf gemäss der Anklagesachverhalt II.4 (GA 103) – der einen Vorfall vom 25. Oktober 2015 betrifft – einzustellen. Dies wird von der Vorinstanz, nachdem das Verfahren an diese zurückzuweisen sein wird, im Dispositiv noch aufzuführen sein, ist doch über die Anklage mit dem Urteilsspruch erschöpfend zu entscheiden (BGE 142 IV 378 E. 1.3).