4. Die Vorinstanz (E. 3) legte mit ausführlicher Begründung dar, dass sämtliche Übertretungshandlungen vor dem 29. November 2015 verjährt seien und insoweit das Strafverfahren einzustellen sei (vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4). Darauf wird verwiesen, zumal dies allseits unbestritten blieb (vgl. insb. Berufung S. 6 Ziff. 8). Dementsprechend ist, wie das BAV zu Recht vorbringt (Berufung S. 8 Ziff. 11), der Vorwurf gemäss der Anklagesachverhalt II.4 (GA 103) – der einen Vorfall vom 25. Oktober 2015 betrifft – einzustellen.