Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese fehlende Auseinandersetzung jedoch nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Anschein der Befangenheit. Weiter ist auch der Umstand, dass die Vorinstanz alsdann wieder gleich entschied wie im aufgehobenen ersten Urteil, grundsätzlich nicht als Ausdruck einzustufen, der erstinstanzliche Richter sei nicht willens oder fähig, von seiner früher vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen. Denn selbst ein (allfällig) einzelner fehlerhafter Entscheid begründet für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146;