Ihr ist entgegen der Ansicht des BAV (vgl. Berufung S. 2 Ziff. 2) nicht vorzuhalten, dass sie sich mit der im ersten Berufungsverfahren vom BAV eingereichten begründeten Berufungserklärung vom 1. September 2021 nicht befasste. Denn das Bezirksgericht verfügte über diese Eingabe überhaupt nicht (vgl. GA 120 ff.). Es wäre am BAV (oder der Staatsanwaltschaft) gewesen, ihre Einwendungen beim Bezirksgericht bei der zweiten Hauptverhandlung vom 16. August 2022 geltend zu machen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese fehlende Auseinandersetzung jedoch nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Anschein der Befangenheit.