3.3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 E. 3.3 f. kam das Obergericht des Kantons Aargau zum Schluss, die Vorinstanz habe die Parteirechte des BAV verletzt, indem sie es nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen und dann Beweiserhebungsanträge getätigt habe, ohne dem BAV diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Verfahrensmängel könnten nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen werde (vorinstanzliche Gerichtsakten [GA] 137 f.).