Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 407 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache -8-