3. 3.1. Das BAV bringt vor, das Vertrauen in die Unparteilichkeit sei zerstört, indem die identischen Gerichtspersonen weitgehend eine Kopie des ersten Urteils erlassen hätten. Sie brächten damit klar zum Ausdruck, dass sie nicht willens oder fähig seien, von ihrer früheren Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu zu beurteilen (Berufung S. 3 Ziff. 3). Der Beschuldigte vertritt hingegen zusammengefasst die Auffassung, es liege kein Ausstandgrund vor und die Rüge sei verspätet (Berufungsantwort vom 9. November 2022 S. 3 Rz. 1-5).