1. Das vorinstanzliche Urteil ist sowohl vom BAV (vgl. zu dessen Legitimation Art. 80 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO) als auch vom Beschuldigten angefochten worden und damit vollumfänglich zu überprüfen. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 PBG). Soweit die Artikel 73–81 PBG nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 PBG).