5.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 14. November 2022 und das BAV mit Anschlussberufungsantwort vom 28. November 2022 jeweils, dass die Anschlussberufung unter Kostenfolge abzuweisen sei. 5.6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte zu den Anschlussberufungsantworten Stellung und hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: