« 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. -6- Art. 43 VPB und Ziff. 3.4 lit. A RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Urteilsdispositiv Ziffer 2). 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei entsprechend anzupassen (Urteilsdispositiv Ziffer 5). - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»