5. Dem Bundesamt für Verkehr BAV sei vollständige Akteneinsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. August 2022 vom 16. August 2022 zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 5.2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an. 5.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2022 auf Gutheissung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. 5.4. Mit Berufungsantwort bzw. bereits begründeter Anschlussberufung vom 9. November 2022 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: