2. Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, nachfolgend PBG) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10, nachfolgend STUG) schuldig zu sprechen.