5.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'796.35 (inkl. Fr. 128.45 MwSt) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 1/7 der Verteidigungskosten (Fr. 256.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» -5- 5. 5.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 stellte das BAV folgende Anträge: «1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. August 2022 sei teilweise (Ziffer 1 des Dispositivs) aufzuheben.