Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Betrag von 2'192.00 zu 1/7 und somit der Betrag von Fr. 313.75 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht zu Lasten der Staatskasse. 5.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seinen Aufwendungen als freigewählter Verteidiger im Umfang von Fr. 1'729.00 insgesamt 6/7 und somit der Betrag von Fr. 1'482.60 (inkl. Fr. 106.05 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Restanz von 1/7 und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte.