2. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4. lit. a RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Anklageziffer II.7.). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und gestützt auf Art. 106 und 47 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird in Anwendung von Art. 10 VStrR eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.