Zudem verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und Art. 11 Abs. 3 STUG wegen unrechtmässiger Übertragung einer Lizenz resp. Bewilligung zufolge Verjährung eingestellt werde. 3.2. Dagegen erhoben das BAV Berufung und der Beschuldigte Anschlussberufung. 3.3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurück. 4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Urteil vom 16. August 2022: