3. 3.1. Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) und Ziff. 3.4. lit. a der Richtlinie des BAV betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (RgüBvD) durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Anklageziffer II.7) zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitstrafe 17 Tage). Im Übrigen sprach es den Beschuldigten frei.