2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies am 21. Januar 2020 die Akten des BAV an das Bezirksgericht Zofingen zur Beurteilung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG und gegen Art. 11 Abs. 3 STUG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 10'000.00, 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestrafen. -3-