1. Beim Bundesamt für Verkehr (BAV) gingen mehrere Meldungen ein, wonach die C. GmbH mehrfach gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstossen haben soll. Gegen A., Geschäftsführer der C. GmbH, wurde daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) sowie gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10) angehoben.