Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 2'174.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'432.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.