verurteilt. - 17 - 3. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 184.00, zusammen Fr. 2'184.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'092.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'577.05 auszurichten.