7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 2'400.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe,