5.2. Der amtliche Verteidiger wird gemäss der als angemessen erachteten Kostennote mit Fr. 4'577.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die Entschädigung kann von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt werden, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 16 - 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).